Netzentgelte Erdgas
Die nachfolgenden Entgelte und Regelungen gelten für alle Netzkund:innen und Lieferanten, die das Erdgasnetz der Stadtwerke Ahrensburg GmbH nutzen.
Die Bundesnetzagentur legt zu Beginn jeder Regulierungsperiode auf der Grundlage der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche Erlösobergrenzen für jedes Gasnetz fest. Die jährlichen Erlöse sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Gasnetzes zu zahlen sind. Netzbetreiber sind verpflichtet, bei einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie im Falle einer Anpassung der Erlösobergrenze gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
Gemäß § 17 Abs.2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Stadtwerke Ahrensburg GmbH mit Wirkung zum 1. Januar jeweils ihre Netzentgelte an.
Seit dem 1. Oktober 2007 sind außerdem die Kosten für die Entgelte der vorgelagertern Netzbetreiber in den Ausspeiseentgelten enthalten (§ 6 der "Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen" in der Änderungsfassung vom 29. Juli 2008). Somit sind in den Preisblättern die auf den gesamten Transportweg ab dem virtuellen Handelspunkt bezogenen (gewälzten) Ausspeisentgelte dargestellt.
Gemäß § 17 Abs.2 i. V. m. § 4 Abs. 3 und 4 ARegV passt die Stadtwerke Ahrensburg GmbH mit Wirkung zum 1. Januar jeweils ihre Netzentgelte an.
Seit dem 1. Oktober 2007 sind außerdem die Kosten für die Entgelte der vorgelagertern Netzbetreiber in den Ausspeiseentgelten enthalten (§ 6 der "Vereinbarung über die Kooperation gemäß § 20 Abs. 1 b EnWG zwischen den Betreibern von in Deutschland gelegenen Gasversorgungsnetzen" in der Änderungsfassung vom 29. Juli 2008). Somit sind in den Preisblättern die auf den gesamten Transportweg ab dem virtuellen Handelspunkt bezogenen (gewälzten) Ausspeisentgelte dargestellt.