Festlegung Grund- und Ersatzversorger
im Netzgebiet der Stadtwerke Ahrensburg GmbH
Festlegung des Grundversorgers
Grundversorger nach § 36 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskund:innen nach § 3 Nr. 22 EnWG in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Haushaltskund:in gemäß § 3 Nr. 22 EnWG sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den 10.000 kWh im Jahr nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Stadtwerke Ahrensburg GmbH (Netzsparte Erdgas) hat festgestellt, dass in ihrem Netzgebiet die Stadtwerke Ahrensburg GmbH (Vertriebssparte Erdgas) Grundversorger im Sinne des § 36 EnWG ist.
Gemäß EnWG sind die Stadtwerke Ahrensburg verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen, dies bis zum 30.09. im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Stadtwerke Ahrensburg GmbH erfolgt mit Datenstand zum 01.07.2027 und wird bis zum 30.09.2027 im Internet bekannt gegeben.
Die Stadtwerke Ahrensburg GmbH (Netzsparte Erdgas) hat festgestellt, dass in ihrem Netzgebiet die Stadtwerke Ahrensburg GmbH (Vertriebssparte Erdgas) Grundversorger im Sinne des § 36 EnWG ist.
Gemäß EnWG sind die Stadtwerke Ahrensburg verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 01. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Jahre festzustellen, dies bis zum 30.09. im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers im Netzgebiet der Stadtwerke Ahrensburg GmbH erfolgt mit Datenstand zum 01.07.2027 und wird bis zum 30.09.2027 im Internet bekannt gegeben.
Ersatzversorgung mit Erdgas
Das Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 13. Juli 2005 hat u. a. den Zweck, eine sichere und effiziente Versorgung der Allgemeinheit mit Energie (Strom und Erdgas) zu transparenten Preisen sicherzustellen.
Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskund:innen und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen wir dich in Gebieten, in denen die Stadtwerke Ahrensburg GmbH gem. §36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, daher im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, wenn:
A) vom Anschlussnutzer Erdgas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem Erdgasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
B) der eigentliche Erdgaslieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz.
Grundsätzlich dauern Ersatzversorgung sowie Ersatzbelieferung bis zu drei Monate. Um sicherzustellen, dass du danach auch weiterhin mit Erdgas beliefert wirst, müsst du in dieser Zeit einen Erdgasliefervertrag abschließen.
Im Falle von Haushaltskund:innen kommt gemäß § 2 Abs. 2 der GasGVV durch die fortgesetzte Entnahme von Energie ein Grundversorgungsvertrag zustande.
Erfolgt die Entnahme von Energie durch Nicht-Haushaltskund:innen aus höheren Druckebenen, besteht für den Grundversorger und Netzbetreiber keine Pflicht zur Notversorgung. Als Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Ahrensburg GmbH beliefert die Stadtwerke Ahrensburg GmbH jedoch zusätzlich Nicht-Haushaltskund:innen mit registrierender Leistungsmessung in höheren Druckebenen im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der voran genannten Bedingungen, um damit eine ununterbrochene Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Gemäß § 38 EnWG i. V. m. § 3 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskund:innen und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGVV) vom 26.10.2006 in der jeweils gültigen Fassung versorgen wir dich in Gebieten, in denen die Stadtwerke Ahrensburg GmbH gem. §36 Abs. 2 EnWG Grundversorger ist, daher im Rahmen der sogenannten Ersatzversorgung, wenn:
A) vom Anschlussnutzer Erdgas bezogen wird, ohne dass dieser Bezug einem Erdgasliefervertrag zugeordnet werden kann, oder
B) der eigentliche Erdgaslieferant des Anschlussnutzers keine Energie entsprechend seiner vertraglichen Pflichten ins Netz einspeist, bspw. infolge einer Insolvenz.
Grundsätzlich dauern Ersatzversorgung sowie Ersatzbelieferung bis zu drei Monate. Um sicherzustellen, dass du danach auch weiterhin mit Erdgas beliefert wirst, müsst du in dieser Zeit einen Erdgasliefervertrag abschließen.
Im Falle von Haushaltskund:innen kommt gemäß § 2 Abs. 2 der GasGVV durch die fortgesetzte Entnahme von Energie ein Grundversorgungsvertrag zustande.
Erfolgt die Entnahme von Energie durch Nicht-Haushaltskund:innen aus höheren Druckebenen, besteht für den Grundversorger und Netzbetreiber keine Pflicht zur Notversorgung. Als Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Ahrensburg GmbH beliefert die Stadtwerke Ahrensburg GmbH jedoch zusätzlich Nicht-Haushaltskund:innen mit registrierender Leistungsmessung in höheren Druckebenen im Rahmen der sogenannten Ersatzbelieferung nach Eintreten einer der voran genannten Bedingungen, um damit eine ununterbrochene Versorgungssicherheit zu gewährleisten.