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Ergänzende Bedingungen Fernwärme

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ERGÄNZENDE BEDINGUNGEN FERNWÄRME DER
STADTWERKE AHRENSBURG GmbH (FVU) (Stand: 1/2020)

zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980
(BGBI. I S. 742) zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBI. I S. 2722) –
AVBFernwärmeV

1. Vertragsgegenstand

1.1 Der Kunde deckt seinen Wärmebedarf für Raumheizung und Warmwasser aus dem Verteilungsnetz des FVU.

1.2 Als Wärmeträger dient Heizwasser. Es bleibt Eigentum des FVU und darf nicht entnommen werden.

1.3 Das FVU sichert mittels entsprechender Vor- und Rücklauftemperaturen sowie des Heizwasserdurchflusses die außentemperaturabhängige und bedarfsgerechte Wärmebereitstellung zu. Die vorzuhaltende Wärmeleistung wird nur bei einer festgelegten niedrigen Außentemperatur in Abhängigkeit der jeweiligen Temperaturzone angeboten. Bei höheren Außentemperaturen wird die Wärmeleistung entsprechend angepasst. Aus der vorzuhalten den Wärmeleistung wird in Abhängigkeit der Differenz zwischen Vor- und Rücklauftemperatur gem. Datenblatt (s. Anlage) an der Übergabestation der Heizwasser-Volumenstrom ermittelt und von dem FVU begrenzt.

1.4 Überschreitet der Kunde die vertragliche Vorhalteleistung (gemäß Pkt. 1. Fernwärmevertrag), gilt als höchste Jahresberechnungsleistung für das gesamte Abrechnungsjahr die höchste Leistungsbeanspruchung. Für das nachfolgende Abrechnungsjahr gilt dann wie der die vertraglich vereinbarte Vorhalteleistung mit den in dieser Ziffer geregelten Erhöhungsmöglichkeiten für das FVU.

1.5 Werden vom Kunden Gebäudeteile dauerhaftstillgelegt, abgebrochen, wärmetechnisch relevant saniert oder werden technische Einrichtungen zur Leistungsbegrenzung eingebaut, erfolgt zum 01.01. des darauffolgenden Jahres eine Anpassung der Vertragsleistung. Vom Kunden ist hierzu ein Nachweis nach DIN EN 12831, Verfahren zur Berechnung der Normheizlast, zu führen. Gilt die DIN EN 12831 nicht mehr, ist eine entsprechende
Nachfolgevorschrift zu verwenden. Das FVU ist berechtigt, die Plausibilität zu prüfen.

1.6 Aktuelle Informationen zum Anmeldeverfahren sowie die technischen Anschlussbedingungen zum Anschluss an Wärmenetzes FVU finden Sie auch im Internet unter www.stadtwerke-ahrensburg.de. Die Technischen Anschlussbedingungen Heizwasser (TAB-HW) sind Bestandteil dieser Ergänzenden Bedingungen.

2. Übergabestelle

Übergabestelle ist die Eigentumsgrenze zwischen der Anlage des FVU und der Kundenanlage.

3. Hausanschluss

3.1 Für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Kunden veranlasst werden, werden die dem FVU entstehenden Kosten berechnet.

3.2 Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für Veränderungen oder Reparaturen an vorhandenen Hausanschlüssen bzw. Anlagen, die durch Änderungen, Erweiterungen oder Beschädigungen von ihm ausgelöst werden. Die Kosten werden im Einzelfall kalkuliert und als Festpreis mit dem Anschlussnehmer abgerechnet.

3.3 Der Anschlussnehmer beauftragt das FVU mit der Trennung seines Hausanschlusses auf einem vorgefertigten Vordruck. Innerhalb der Vertragslaufzeit trägt der Anschlussnehmer die Kosten der Trennung (siehe Preisblatt).

3.4 Ist von dem FVU der Anschluss einer Anlage aus Gründen nach den §§ 17, 18 EnWG nicht zumutbar, kann das FVU den Anschluss ablehnen oder davon abhängig machen, dass der Anschlussnehmer neben dem individuell ermittelten Anschlusspreis einen zusätzlichen Kostenbeitrag (Wirtschaftlichkeitszuschlag) zahlt.

4. Inbetriebsetzung / Überprüfung des Hausanschlusses

4.1 Die Inbetriebsetzung wird durch das FVU durchgeführt. Die Kosten für die Inbetriebsetzung eines Hausanschlusses, verursacht durch den Anschlussnehmer, werden dem Anschlussnehmer pauschal berechnet (siehe Preisblatt).

4.2 Für die Wiederanlegung von widerrechtlich entfernten oder beschädigten Plombenverschlüssen wird unbeschadet strafrechtliche Verfolgung und weiterer Ansprüche des FVU ein Pauschalbetrag fällig (siehe Preisblatt).

5. Mitteilungspflicht des Kunden

5.1 Erweiterungen und Änderungen der Kundenanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind gemäß § 15 Abs. 2 AVBFernwärmeV dem FVU rechtzeitig vor Ausführung schriftlich mitzuteilen.

5.2 Die Kündigung des Kunden bei Umzug muss schriftlich oder per E-Mail an info@stadtwerke-ahrensburg.de erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
 Kundennummer
 Datum des Auszugs
 Neue Anschrift für die Schlussrechnung
 Zählerstand bei Auszug
 Zählernummer

6. Preise und Abrechnung

6.1 Das für die Wärmelieferung zu zahlende Entgelt setzt sich aus Grundpreis und Arbeitspreis zusammen. Entgelt und Preisänderungsklauseln ergeben sich aus der Preisliste – (Anlage 1). Der Grundpreis ist unabhängig vom Wärmebezug oder der Einstellung der Wärmelieferung wegen Nichtzahlung durch den Kunden gemäß § 33 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Beginn der Leistungsbereitstellung dieses Vertrages zu zahlen.

6.2 Abrechnungszeitraum für das Entgelt ist das Kalenderjahr. Wird das Versorgungsverhältnis innerhalb eines Abrechnungszeitraumes beendet, wird das verbrauchsunabhängige Entgelt zeitanteilig berechnet. Bei Bedarf kann auch eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung erstellt werden. Dabei gilt: Jede zusätzliche vom Kunden gewünschte Abrechnung wird in Rechnung gestellt (siehe Preisblatt).

6.3 Auf der Grundlage der letzten Verbrauchswerte werden für die kommende Abrechnungsperiode Abschlagszahlungen ermittelt. Diese Beträge, die zu vorgegebenen Terminen fällig werden, fließen als erbrachte Teilleistungen in die nächste Verbrauchsabrechnung ein. Ist eine solche Berechnung auf der Grundlage der letzten Verbrauchswerte nicht möglich, bemisst sich die Abschlagszahlung nach Schätzung vorangegangener Jahre.

6.4 Zahlungen des Kunden werden auf die älteste Forderung verrechnet. Anderweitige Leistungsbestimmungen durch den Kunden werden ausgeschlossen.

6.5 Rechnungen und Abschläge werden zu dem auf der Zahlungsaufforderung genannten Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Die Netzanschlusskosten werden bei Fertigstellung der Leistung fällig. Bei größerem Leistungsumfang kann das FVU Abschlagszahlungen auf die Kosten entsprechend dem Baufortschritt verlangen.

6.6 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von dem FVU angegebenen Fälligkeitstermins angemahnt. Für jede Anmahnung fälliger Rechnungen sind vom Kunden (Anschlussnehmer) Mahnkosten gemäß Preisblatt und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Die Inbetriebsetzung der Anlage kann das FVU von der vollständigen Bezahlung der Anschlusskosten abhängig machen.

6.7 Umstände, die das FVU berechtigen, Vorauszahlungen zu verlangen, sind insbesondere wiederholt unpünktliche oder unvollständige Zahlungen, wiederholte Mahnung, eine Versorgungsunterbrechung wegen Nichterfüllung angemahnter Zahlungen oder die Eintragung des Kunden in das Schuldnerverzeichnis.

6.8 Die Verpflichtung des Kunden zur Vorauszahlung entfällt, wenn der Kunde sämtliche Zahlungsverpflichtungen in zwölf aufeinander folgenden Monaten vollständig und pünktlich erfüllt.

7. Verbrauchserfassung / Nachprüfung von
Mess- und Steuereinrichtungen

7.1 Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts verwendet das FVU Wärmemengenzähler.

7.2 Der Kunde (Anschlussnehmer) kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch die Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle verlangen.

7.3 Die Kosten für den Ein- und Ausbau sowie der Prüfung der Messeinrichtung trägt das FVU, falls die Abweichung die gesetzlichen Fehlergrenzen überschreitet, andernfalls trägt der Kunde die Kosten für die Auswechslung der Messeinrichtung (siehe Preisblatt) zuzüglich der Gebühr für die Prüfung der Messeinrichtung gemäß der zurzeit gültigen Beglaubigungskostenordnung.

8. Zutrittsrecht gem. § 16 AVBFernwärmeV

8.1 Der Kunde hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des FVU den Zutritt zu seinem Grundstück und seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen und zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag und der AVBFernwärmeV, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, erforderlich ist.

8.2 Dieses Zutrittsrecht wird hiermit ausdrücklich vereinbart. Bei Verweigerung des Zutrittsrechts liegt eine Zuwiderhandlung gemäß § 33
Abs. 2 AVBFernwärmeV vor.

8.3 Wenn es aus den genannten Gründen erforderlich ist, die Räume eines Dritten zu betreten, ist der Kunde verpflichtet, dem FVU hierzu die Möglichkeit zu verschaffen.

9. Unterbrechung und Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses

Die Kosten für die Unterbrechung und die
Wiederinbetriebnahme des Hausanschlusses und der Anschlussnutzung bei Zuwiderhandlungen des Kunden (Anschlussnehmers) wer den diesem pauschal berechnet (siehe Preisblatt). Jede Unterbrechung beinhaltet eine Wiederinbetriebnahme.

10. Haftung

10.1 Der Kunde ist berechtigt, die Wärme an Mieter weiterzuleiten. In diesen Fällen ist er verpflichtet, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass die Mieter gegen über dem FVU aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadensersatzansprüche erheben können, als sie in § 6 Abs. 1 bis 3 AVBFernwärmeV vorgesehen sind. Gleiches gilt, wenn der Kunde mit besonderer Zu
stimmung des FVU berechtigt ist, die gelieferte Wärme an sonstige Dritte weiterzuleiten.

10.2 In den von § 6 AVBFernwärmeV nicht erfassten Fällen haften das FVU und seine Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen, in denen eine Freizeichnung von der Haftung wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken würde, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (Kardinalpflichten), haftet das FVU auch für einfache Fahrlässigkeit.

10.3 Ist ein Kostenvergleich gem. § 556 c BGB i.V.m. §§ 8 ff. Wärmelieferverordnung Gegenstand des Vertrages, gilt darüber hinaus Folgendes: Das FVU hat den Kostenvergleich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erstellt. Das FVU steht daher für die rechnerische Richtigkeit des Kostenvergleichs ein. Der Kostenvergleich basiert auf Angaben des Kunden zu Betriebskosten und Energieverbräuchen. Für die Richtigkeit und die Vollständigkeit dieser Angaben haftet das FVU nicht. Das FVU ist nicht verpflichtet, die Angaben des Kunden auf ihre Richtigkeit oder Plausibilität hin zu prüfen.

11. Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

11.1 Ändern sich die Art der vom FVU eingesetzten Brennstoffe, das Verhältnis der Brennstoffe zueinander oder die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt, so kann das FVU die Faktoren der Preisänderungsklausel den neuen Verhältnissen anpassen.

11.2 Werden Steuern, Abgaben oder Umlagen, die die Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Wärme betreffen erhöht oder neu eingeführt (z.B. als CO2-Steuer), ist das FVU berechtigt, die Preise im Umfang der erhöhten o der neu eingeführten Belastung ab dem Wirksamwerden der Erhöhung oder Neueinführung anzuheben, soweit das Gesetz dem nicht entgegensteht. Werden derartige Belastungen abgeschafft oder gesenkt, ist das FVU verpflichtet, die Preise im Umfang der geänderten Belastung zu senken.

11.3 Änderungen gem. Nr. 11.1 - 11.2 wird das FVU dem Kunden mindestens vier Wochen im Voraus in Textform ankündigen. Die Zustimmung des Kunden zu der angekündigten Änderung gilt als erteilt, wenn nicht der Kunde bis zum Termin des Inkrafttretens der Änderung in Textform widerspricht. Das FVU wird auf diese Rechtsfolge mit der Ankündigung der Änderung hinweisen. Das FVU ist in diesem Fall zur Kündigung des Wärmeliefervertrages auf den Termin des Inkrafttretens der Änderung berechtigt. Das Recht des FVU zur Änderung der allgemeinen Versorgungsbedingungen gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.

11.4 bleibt unberührt.
11.4 Tritt während der Dauer dieses Vertrages eine wesentliche Veränderung derjenigen wirtschaftlichen Verhältnisse ein, die bei der Festsetzung des Vertragsinhaltes maßgeblich waren, und sind infolgedessen die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragspartner unter Berücksichtigung der Vertragsdauer in ein grobes Missverhältnis geraten, so kann jeder Vertragsteil die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse verlangen.

11.5 Zur Erfüllung unserer Verpflichtungen ist es notwendig, personenbezogene Daten zu speichern und zu verarbeiten. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet.