Wärmesatzung Ahrensburg
Alles Rechtliche, was du zur Wärmesatzung wissen musst.
Alle wichtigen Infos rund um die Vorschriften und Richtlinien, die in unserer Stadt gelten, um ein behagliches und energieeffizientes Zuhause zu gewährleisten, findest du hier. Die Satzung findest du zentral auf der Internetseite der Stadt Ahrensburg. In unserer FAQ-Sektion geben wir Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Was besagt die Fernwärmesatzung?
In der Stadt Ahrensburg wird eine Fernwärmeversorgung betrieben. Mit der Anschluss- oder auch Fernwärmesatzung regelt die Stadt, wer berechtigt und verpflichtet ist, seine Immobilie an die Fernwärmeversorgungsanlagen anzuschließen und seinen Wärmebedarf daraus zu decken. Die Satzung regelt auch, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erteilt werden kann.
Für wen gilt die Satzung?
Die Satzung betrifft jede Eigentümerin und jeden Eigentümer eines im Geltungsbereich der Satzung liegenden bebaubaren oder bebauten Grundstückes, das unmittelbar an eine Straße grenzt, in der sich eine betriebsfertige Fernwärmeleitung befindet. Die Satzung selbst erstreckt sich über die Bebauungsplangebiete Nr. 74-76 Ahrensburger Redder Ost, die Bebauungspangebiete Nr. 46.1, 55a, 64 Otto-Siege-Straße sowie Bebauungsplangebiet Nr. 56 Gartenholz (teilweise) und Bebauungsplangebiet Nr. 54 Bogenstraße. Anlage 1 der Satzung stellt die Geltungsbereiche der Satzung grafisch dar. Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt mit Stand Jahr 2024 nicht für das Wärmegebiet Reeshoop.
Ab wann gilt die Fernwärmesatzung?
Das Satzungsrecht wurde am 13.11.2023 in Kraft gesetzt.
Wo finde ich die aktuelle Fernwärmesatzung für Ahrensburg?
Die Amtliche Bekanntmachung der Fernwärmesatzung wurde am 06.11.2023 auf der Homepage der Stadt Ahrensburg unter https://www.ahrensburg.de/media/custom/2603_5284_1.PDF?1699011563 veröffentlicht.
Was besagt der Anschluss- und Benutzungszwang?
In der Stadt Ahrensburg werden zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes sowie zur Einschränkung der Emissionen aus Feuerungsanlagen drei Fernwärmeversorgungsnetze betrieben. Um ein Fernwärmeversorgungsnetz möglichst emissionsarm und klimaschonend betreiben zu können, ist es wichtig, dass alle anrainenden Grundstücke an das Netz angeschlossen werden. So wird das Netz optimal ausgelastet und die Kosten solidarisch auf alle Nutzenden verteilt. Um zu erreichen, dass dort, wo Fernwärme verfügbar ist, auch alle Grundstücke an das Netz angeschlossen werden können, bestimmt die Satzung das sogenannte Anschluss- und Benutzungsrecht (§ 2). Damit die Grundstücke angeschlossen werden und die Fernwärme dann auch genutzt wird, gibt die Satzung jedoch auch den Anschlusszwang (§ 4) sowie den Benutzungszwang (§ 5) vor. Die Errichtung und Nutzung von anderweitigen Wärmeerzeugungsanlagen sind demnach nicht mehr gestattet.
Haben Grundstückeigentümerinnen und Grundstückeigentümer dadurch Nachteile oder sogar Vorteile?
Mit der Satzung haben betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer das Anschluss- und Benutzungsrecht auf eine Fernwärmeversorgung durch die Stadtwerke Ahrensburg. Mit dem Anschluss- und Benutzungszwang sind zwar die Möglichkeiten zur individuellen Wärmeerzeugung eingeschränkt, jedoch wird man mit Fernwärmebezug ein Teil der Solidargemeinschaft eines Fernwärmeversorgungsgebietes. Die Stadtwerke Ahrensburg GmbH beliefert Kundinnen und Kunden zuverlässig mit Fernwärme nach den bundesweit geltenden Lieferbedingungen der AVBFernwärmeV und zu fairen Preisen nach der vereinbarten Preisgleitklausel.
Gibt es Möglichkeiten zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang?
Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang sind möglich und in § 6 der Anschlusssatzung geregelt. Für Bauwerke, deren Warmwasser- und Heizenergiebedarf gedeckt wird durch Heizungsanlagen, die emissionsfrei betrieben werden und deren Primärenergiefaktor niedriger ist als der Primärenergiefaktor der Fernwärmeversorgung, kann eine Befreiung erteilt werden.
Wer erteilt Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang?
Befreiungen vom Anschluss und Benutzungszwang sind schriftlich beim Fachdienst IV.5 der Stadtverwaltung der Stadt Ahrensburg zu beantragen.
Wie läuft die Befreiung ab und welche Unterlagen werden benötigt?
Erforderliche Unterlagen für die Befreiung sind zunächst der Beleg zur Nutzung Erneuerbarer Energien bei der Wärmeerzeugung (z.B. das Angebot ihres Heizungsfachpartners) sowie der Beleg zum emissionsfreien Betrieb (z.B. für eine Wärmepumpe das Angebot für einen Ökostromtarif ihres Energieversorgungsunternehmens). Nach Prüfung der Unterlagen erteilt die Stadt Ahrensburg eine „Befreiung unter Auflagen“. Mit dieser Befreiung unter Auflagen kann die geplante alternative Wärmeerzeugung beauftragt werden kann. Wenn die Wärmeerzeugungsanlage ihren Betrieb aufgenommen hat, benötigt die Stadtverwaltung zum Abschluss des Befreiungsantrags den Nachweis des Einbaus der Wärmeerzeugungsanlage (z.B. Inbetriebnahmeprotokoll des Heizungsfachpartners) sowie den Beleg zum emissionsfreien Betrieb (z.B. für eine Wärmepumpe den Ökostromvertrag ihres Energieversorgungsunternehmens).
Gibt es ein technisches Beispiel zur Befreiung?
Eine beispielhafte Heizungsanlage wäre eine Wärmepumpe, die z.T. mit Strom aus der eigenen Solaranlage sowie z.T. mit einer Reststromversorgung aus einem Ökostromtarif betrieben wird. Die Wärmepumpe gilt dabei nach GEG als Technologie, die Umweltwärme als Primärenergie nutzt. Umweltwärme ist nach Definition des EEG eine erneuerbare Energie mit einem Primärenergiefaktor von 0 und somit für eine Befreiung nach §6 geeignet. Als Betriebsenergie für die Wärmepumpe wird jedoch auch Strom benötigt. Stammt dieser Strom dann z.T. aus der eigenen PV-Anlage und z.T. aus einem Ökostromtarif, so ist auch der Primärenergiefaktor der Betriebsenergie 0. Diese Kombination erfüllt alle Auflagen aus §6 und kann bei der Stadt Ahrensburg zur Befreiung aus dem Anschluss- und Nutzungszwang beantragt werden.
Wie kann die bestehende Fernwärmeversorgung gekündigt werden?
Wurde vom Fachdienst IV.5 der Stadt Ahrensburg der Befreiungsantrag aus dem Anschluss- und Benutzungszwang abschließend erteilt, kann die Fernwärmeversorgung beim Kundenservice der Stadtwerken Ahrensburg GmbH mit einer Frist von 2 Monaten nach AVBFernwärmeV gekündigt werden.
Wie läuft die Kündigung ab und welche Unterlagen werden benötigt?
Zur Kündigung der Belieferung reichen Sie bitte den Befreiungsbescheid der Stadt Ahrensburg bei unserem Kundenservice zur Prüfung ein. Zur Bestätigung der Kündigung und dem Ende der Belieferung benötigt unser Kundenservice den Nachweis der Inbetriebnahme der Wärmeerzeugungsanlage (z.B. das Inbetriebnahmeprotokoll ihres Heizungsfachpartners) sowie das Protokoll zum Ausbau des Fernwärmeübergabezählers durch einen Fachdienstleister der Stadtwerke Ahrensburg GmbH. Die Belieferung mit Fernwärme endet am Tag des Zählerausbaus. Die Versorgung wird zu dem Tag und Zählerstand schlussgerechnet.
Wer ist für die Fernwärmesatzung verantwortlich?
Die Fernwärmesatzung wurde von der Stadtverwaltung Ahrensburg und den Stadtwerken Ahrensburg GmbH gemeinschaftlich und in Übereinstimmung mit den aktuellen gesetzlichen Gegebenheiten erarbeitet. Die Satzungsvorlage wurde anschließend von der Stadtverwaltung bei der Stadtverordnetenversammlung mit STV-Vorlagen-Nr. 2023/066 zur Diskussion und zum Beschluss eingereicht. Die Stadtverordnetenversammlung hat am 30.10.2023 das neue Satzungsrecht mehrheitlich beschlossen. Dieses wurde anschließend von der Stadt Ahrensburg ausgefertigt und über den Hinweis im Stormarner Tageblatt und die Homepage der Stadt Ahrensburg veröffentlicht wurde. Gemäß § 13 wurde das Satzungsrecht zum 12.11.2023 in Kraft gesetzt.
Auf welchen Rechtsgrundlagen basiert die Fernwärmesatzung?
Die Satzung sowie der Anschluss- und Benutzungszwang basiert auf § 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO). Weiterhin basiert die Satzung auf § 119 des Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Wie lange gilt eine Satzung?
Die Satzung gilt unbefristet. Die Stadtverordnetenversammlung kann die Satzung durch Beschluss aufheben.