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Information über die Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Die politische Lage in Europa ist weiterhin angespannt, weshalb das Preisniveau auf dem Energiemarkt sehr hoch ist. Dies führt zu deutlichen Mehrbelastungen der Verbraucher:innen. Nach dem jüngst verabschiedeten Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz sollen Erdgas- und Wärmekund:innen aus Mitteln des Bundes entlastet werden. Hierüber möchten wir dich zusammenfassend informieren. Über weitere Entlastungsmaßnahmen, insbesondere die Strom- und Gaspreisbremsen, informieren wir dich gesondert, sobald deren Inhalte feststehen.
Für unsere Erdgaskund:innen gilt Folgendes:
Haushalts- und Gewerbekund:innen sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh erhalten einen einmaligen Entlastungsbetrag für den Liefermonat Dezember 2022. Um eine sofortige Entlastung herbeizuführen, wird daher für Dezember 2022 die Abschlagszahlung erlassen. Dies wird dann im Rahmen der Jahresabrechnung entsprechend berücksichtigt.
Wenn uns ein SEPA-Lastschrift Mandat erteilt wurde, werden wir den Dezember-Abschlag nicht abbuchen. Solltest du den Abschlag jeden Monat selbst überweisen oder einen Dauerauftrag eingerichtet haben, dann kannst du die Zahlung für den Dezember einfach aussetzen.
Keine Sorge: Solltest du dies nicht tun, wird der zu viel gezahlte Betrag in der Jahresabrechnung verrechnet.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM), die weniger als 1,5 Millionen kWh/a verbrauchen, haben ebenfalls einen Anspruch auf Entlastung. Diesen werden wir automatisch in der Monatsrechnung Dezember integrieren.

RLM-Kund:innen mit mehr als 1,5 Millionen kWh/a haben ein Anspruch auf Entlastungen, sofern diese in die Ausnahmeregelungen fallen. Solltest du davon betroffen sein, werden wir uns bei dir melden.
Die Höhe der Soforthilfe für Erdgaskunden entspricht – vereinfacht gesagt – den Kosten für ein Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs aus September 2022, wobei der im Dezember geltende Preis zugrunde gelegt wird.
Für unsere Wärmekund:innen gilt Folgendes:
Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags in Höhe von 120 % des für September 2022 zu zahlenden Abschlags. Die Leistung kann nach unserer Wahl durch Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung, einer Zahlung an den/die Kund:in oder einer Kombination aus beiden Elementen erfolgen. Wir werden deinen Abschlag im Dezember nicht ziehen und die weitere Verrechnung mit der nächsten Jahresrechnung durchführen.

Berechtigte der Leistung sind zunächst Kund:innen bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh. Für andere Kund:innen gelten zum Teil Sonderreglungen, über die wir dich bei Bedarf gerne informieren.
Wir weisen darauf hin, dass es gesetzlich vorgeschrieben ist, dass wir im Rahmen der Abwicklung der Soforthilfe auch kundenbezogene Daten (Angaben zu den der Leistung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zweck der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder einer Telefonnummer, der Postanschrift des/der Kund:in, sowie der Abschlagszahlung des/der Kund:in für September 2022) an eine Prüfstelle übermitteln.

Sonderreglungen bei Mietverhältnissen:
Für Mieter:innen gibt es Sonderreglungen. Bitte wende dich dazu an deinen / deine Vermieter:in.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss:
Da die Soforthilfe unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für dich weiterhin, Energie einzusparen. Denn diese Energieeinsparungen wirken sich zusätzlich kostenreduzierend zur Soforthilfe aus.

Du hast noch offene Fragen?
Hier habe wir die häufig gestellten Fragen für dich zusammengefasst.